Geschäftsordnung

Fassung April 2023

1. Berechtigung
(1) Die Kunsthandel Widder GmbH (im Folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) führt unter dem Namen Widder Auktionen nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung öffentliche Auktionen als Kommissionsgeschäfte durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten nur subsidiär. Zwingende gesetzliche Vorschriften, wie das Konsumentenschutzgesetz, bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der VertragspartnerInnen des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in- oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen Vertriebsmediums erfolgen.

2. Annahme und Ablehnung von Objekten, Punzierung
(1) Zur Auktion gelangen bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunstwerke und Antiquitäten mit Ausnahme der in Punkt 2 Absatz 2 angeführten Objekte.
(2) Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenstände, die den Verdacht erwecken, dass diese rechtswidrig in den Besitz des Einbringers/der Einbringerin gelangt sind, veruntreut oder illegal eingeführt wurden.
(3) Die Annahme von Objekten zur Auktion kann, auch ohne Begründung, abgelehnt werden.
(4) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, bereits übernommene Gegenstände jederzeit, ohne Angabe von Gründen, von der Auktion zurückzuziehen.
(5) Bei Objekten, die aus dem Ausland übernommen werden, darf das Auktionshaus einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung verlangen.
(6) Der Einbringer/Die Einbringerin darf um Ausweisleistung ersucht werden.
(7) Objekte, die den gesetzlichen Punzierungsvorschriften nicht entsprechen, werden unter Vorbehalt angenommen, dass der Einbringer/die Einbringerin Gefahr und Kosten der Punzierung trägt.
(8) Die Entscheidung, ob Edelmetallgegenstände zu punzieren sind, trifft das Auktionshaus im Einvernehmen mit dem Punzierungsamt. Das Auktionshaus kann zur Feststellung von Art und Ausmaß der Punzierungspflicht selbst Feingehaltsprüfungen vornehmen oder Sachverständigengutachten auf Kosten des Einbringers/der Einbringerin erstellen lassen.
(9) Die Kosten für die vorgeschriebenen punzierungsamtlichen Überprüfung, Einhebungs- und Manipulationsentgelte sowie Gebühren für die Vornahme von Feingehaltsprüfungen und Punzierungen werden vom Auktionshaus dem Einbringer/der Einbringerin weiterverrechnet.

3. Versteigerungsauftrag, Übernahmebestätigung, Gebühren für EinbringerInnen
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einer Übernahmebestätigung mit integriertem Verzeichnis der zu übergebenen Werke festgehalten und ist vom Einbringer/von der Einbringerin zu unterzeichnen. Die Übernahmebestätigung mit Werkverzeichnis dient der Bestätigung der Übernahme der zur Auktion eingebrachten Objekte.
(2) Nachteile, die sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben ergeben, treffen den Einbringer/die Einbringerin.
(3) Mit dem Unterzeichnen der Übernahmebestätigung erklärt sich der Einbringer/die Einbringerin mit den Bedingungen und Bestimmungen der Geschäftsordnung des Auktionshauses einverstanden. Der Einbringer/Die Einbringerin erhält bei der Einbringung eine Kopie der Übernahmebestätigung sowie die Geschäftsordnung oder deren Kurzfassung. Widersprüche sind unverzüglich schriftlich zu erheben.
(4) Der Einbringer/Die Einbringerin erklärt sich mit der Unterzeichnung der Übernahmebestätigung mit den Versteigerungsbedingungen, der Beschreibung der Gegenstände, dem Limit sowie Ausruf- und Schätzpreis einverstanden.
(5) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, die Zurückziehung des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Vorlage der Übernahmebestätigung. Das Auktionshaus darf vom Überbringer/der Überbringerin der Übernahmebestätigung einen schriftlichen Nachweis seiner/ihrer Verfügungsberechtigung und die Vorlage eines Ausweises verlangen.
(6) Die Gebühr für EinbringerInnen bezieht sich auf das Meistbot. Bleibt ein Objekt unverkauft fällt keine Einbringergebühr an. Bei erfolgreicher Versteigerung beträgt die Gebühr bis € 5.000,- 20%, über € 5.000,- bis € 10.000,- 15 % und über € 10.000,- 12%. Alle Gebühren sind inklusive Umsatzsteuer. Bei teuren Kunstobjekten, ganzen Sammlungen, Nachlässen oder Konvoluten sind die Konditionen nach Vereinbarung.

4. Abgelehnte Gegenstände
(1) Objekte, die dem Auktionshaus übergeben oder zugesendet wurden, deren Übernahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer/von der Einbringerin nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholt wurden, werden dem Einbringer/der Einbringerin auf seine/ihre Kosten und Gefahr zurückgesendet oder auf Kosten und Gefahr des Einbringers/der Einbringerin im Auktionshaus oder auch außerhalb gelagert. Gleiches gilt für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen.

5. Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung und Limits von Objekten
(1) Die ExpertInnen des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übergebenen Objekte und geben eine Schätzung und Beschreibung ab. Sie legen die Schätzpreise und die Mindestverkaufspreise (Limits) im Einvernehmen mit dem Einbringer/der Einbringerin fest. Die Preisspanne zwischen oberem und unterem Schätzpreis ist eine Orientierungshilfe, innerhalb derer das Meistbot erwartet werden kann. Die Erstellung der Schätz- und Ausrufpreise sowie die Beschreibungen erfolgen mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr und haftet in keiner Weise für Schäden, die durch Unrichtigkeit der Preisbestimmung oder Beschreibungen entstanden sind.
(2) Die Angaben der ExpertInnen des Auktionshauses, auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar.
(3) Unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) werden die eingebrachten Objekte nicht versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, kann das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen werden. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverständnis des Einbringers/der Einbringerin.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der ExpertInnen des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des Künstlers/der Künstlerin mit Lebensdaten: ein sicheres Werk des Künstlers/der Künstlerin.
b) „signiert“ oder „monogrammiert“: ein eindeutig zuordenbares Werk des Künstlers/der Künstlerin.
c) „Zugeschrieben“: ein wahrscheinliches, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk des Künstlers/der Künstlerin.
d) „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers/der Künstlerin entstandenes Werk.
e) „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches, aber nicht von der Hand des Künstlers/der Künstlerin signiertes Werk.
f) „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers/der Künstlerin entstandenes Werk.
g) „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe zum Künstler/zur Künstlerin entstandenes Werk.
h) „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers/der Künstlerin
(5) Das Auktionshaus darf Katalogangaben vor der Auktion berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen durch Veröffentlichung auf der Webseite oder durch mündliche Hinweise durch den Auktionator/die Auktionatorin unmittelbar vor Ausbietung des betreffenden Objektes. Gehaftet wird in diesen Fall nur für die Richtigkeit der berichtigten Angaben.

6. Besichtigung, Zustand der Gegenstände und Reklamation
(1) Alle Gegenstände die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadenersatzansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, sind somit ausgeschlossen. Darunter fällt auch das 14-tägige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(2) Ort und Dauer der Besichtigung werden durch das Auktionshaus festgelegt.
(3) Das Auktionshaus kann Objekte in Vorbesichtigungen auch außerhalb seiner Geschäftsräume präsentieren.

7. Zurückziehen von Objekten
(1) Der Einbringer/die Einbringerin kann Objekte, die er/sie zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, 0 bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 25% des unteren Schätzpreises zurückziehen. Für Objekte, die 8 bis 30 Tage vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 15% des unteren Schätzpreises verrechnet.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum Einbringer/zur Einbringerin schriftlich, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer/die Einbringerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des Punkt 2 Absatz 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers/der Einbringerin bestehen, oder
e) der Einbringer/die Einbringerin falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine/ihrer Person oder jeglichen sonstigen geschäftsrelevanten Umstände getätigt hat.

8. Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Objekte, Nachverkauf
(1) In der Auktion zu den vereinbarten Bedingungen (Limits) unverkauft gebliebene Objekte können nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) oder wenn kein Limit vereinbart wurde zum Ausrufpreis angeboten und können auch vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis die Gegenstände vom Einbringer/von der Einbringerin abgeholt werden oder der Nachverkauf als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die sich auf eingebrachte Objekte beziehen, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf veräußert werden.
(3) Nach Abschluss des Nachverkaufs wird der Einbringer/die Einbringerin aufgefordert, die eingebrachten Objekte abzuholen. Kommt der Einbringer/die Einbringerin der Aufforderung innerhalb der ihm/ihr gesetzten Abholfrist von 30 Tagen nicht nach, ist das Auktionshaus berechtigt, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) ohne weitere Verständigung zu marktkonformen Bedingungen zu versteigern oder anderweitig zu verwerten, oder
b) dem Einbringer/der Einbringerin auf seine/ihre Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
c) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers/der Einbringerin zu lagern, gegebenenfalls auch außerhalb des Auktionshauses.
(4) Werden Objekte vom Auktionshaus zurückgezogen und kommt der Einbringer/die Einbringerin der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie Punkt 8 Abs. 3.

9. Schaustellung, Zustandsbericht, Fotos, Abbildungsgebühren
(1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes, -mediums und -termines, des Ortes und Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel bleibt dem Auktionshaus überlassen.
(2) Bei den Beschreibungen wird in der Regel oberer und unterer Schätzpreis sowie bei Onlineauktionen auch der Ausrufpreis, angegeben.
(3) Gibt das Auktionshaus für bestimmte Versteigerungen Werbemittel (Kataloge, Verzeichnisse, etc.) heraus, werden möglichst alle zur Versteigerung gelangenden Objekte aufgenommen. Der Einbringer/Die Einbringerin räumt dem Auktionshaus das uneingeschränkte Recht ein, die eingebrachten Gegenstände zu fotografieren und zu illustrieren. Er/Sie stimmt grundsätzlich der Abbildung seiner/ihrer Gegenstände unter Kostenersatzpflicht zu. Sofern nicht bei Übergabe zwischen dem Auktionshaus und dem Einbringer/der Einbringerin eine Vereinbarung über die konkreten Abbildungsmodalitäten getroffen wird, werden folgende Modalitäten vereinbart:
(4) Abbildungsgebühren:
a) Nur online abgebildete Objekte: € 50,- pro Objekt und bei
b) Auktionen mit gedrucktem Katalog € 100,- pro Objekt.
c) Einzelabbildung am Katalogtitel € 400,-
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenständen hergestellten Abbildungen zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit des Auktionshauses zu verwenden, vervielfältigen und zu verbreiten.
(6) Bei Auktionen, die im Internet stattfinden, erfolgt die Schaustellung der Objekte durch die Beschreibung und Abbildung der Versteigerungsobjekte auf der Onlineplattform des Auktionshauses und gegebenenfalls auf externen Plattformen. Eine Besichtigung der Objekte ist während der Galerieöffnungszeiten und nach Absprache möglich.

10. Durchführung der Auktion, Gebote
(1) Die Auktion findet am Geschäftssitz des Auktionshauses oder am Ort der Ausstellung bzw. Besichtigung unter der Leitung des Auktionators/der Auktionatorin des Auktionshauses statt.
(2) Die Auktion ist öffentlich.
(3) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer, KünstlerInnen-Name und/oder Objektbezeichnung und des Ausrufpreises. Der Ausrufpreis beträgt in der Regel zwei Drittel des unteren Schätzpreises, kann jedoch vom Auktionator/der Auktionatorin höher oder niedriger angesetzt werden.
(4) Sämtliche Preise im Katalog und in der Auktion beziehen sich auf EURO. Auskünfte des Auktionshauses über den Gegenwert anderer Währungen und Umrechnungskurse sind unverbindlich.
(5) Gesteigert wird in der Regel anhand der Versteigerungsstufen laut nachstehender Tabelle, der Auktionator/die Auktionatorin ist jedoch berechtigt, von diesen Stufen abzuweichen. Der Zuschlag (Vertragsabschluss) erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, kann unter Vorbehalt zugeschlagen werden. Bei Internetversteigerungen gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den Meistbietenden/die Meistbietende als erteilt sofern die Auktionsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Wird der mit dem Einbringer/der Einbringerin vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt. Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter/einer Bieterin ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter/diese Bieterin den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen (z.B. Identitätsnachweis, Kreditkartenhinterlegung, Bieteranzahlung usw.) abhängig gemacht werden.

von

bis

Steigerungsstufen

€ 0

€ 99

€ 10

€ 100

€ 699

€ 50

€ 700

€ 999

€ 100

€ 1.000

€ 2.999

€ 200

€ 3.000

€ 3.599

€ 300

€ 3.600

€ 3.999

€ 400

€ 4.000

€ 6.999

€ 500

€ 7.000

€ 15.999

€ 1.000

€ 16.000

€ 29.999

€ 2.000

€ 30.000

€ 35.999

€ 3.000

€ 36.000

€ 39.999

€ 4.000

€ 40.000

€ 149.999

€ 5.000

€ 150.000 +

 

€ 10.000

(6) Jeder Bieter/Jede Bieterin wird als in eigenem Namen auftretend angesehen, es sei denn, er/sie weist schriftlich nach, dass er/sie als VertreterIn eines/einer namhaft gemachten Interessenten/Interessentin auftritt.
(7) Das Auktionshaus darf von einem Bieter/einer Bieterin eine Anzahlung in der Höhe von 10% auf den unteren Schätzpreis jener Objekte, die er/sie ersteigern zu wollen erklärt hat, verlangen.
(8) Der Auktionator/Die Auktionatorin des Auktionshauses ist berechtigt, Lose zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, die Reihenfolge der Lose zu ändern sowie unter Vorbehalt zuzuschlagen.
(9) Das Auktionshaus darf Gebote ohne Angabe von Gründen ablehnen. Insbesondere wenn zu befürchten ist, dass der Bieter/die Bieterin das Meistbot nicht bezahlen wird. In diesem Fall wird das vorangegangene Gebot wirksam.
(10) Erfolgt kein Gebot, wird das Objekt zurückgestellt. Es kann jedoch bei derselben Auktion zu einem niedrigeren Ausrufpreis nochmals ausgeboten werden.
(11) Der Bieter/Die Bieterin bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er/sie sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(12) Bei Meinungsverschiedenheiten, Doppelgeboten, oder wenn ein Gebot übersehen wurde, kann der Auktionator/die Auktionatorin, einen schon erteilten Zuschlag aufheben und Gegenstände neuerlich oder weiter versteigern.
(13) Absprachen zwischen Interessenten, die auf eine Verringerung des Meistbotes abzielen, sind untersagt. Zuwiderhandelnde können von der Auktion ausgeschlossen werden.
(14) Jedes Verhalten, das geeignet ist, den geordneten Ablauf der Auktionen zu stören, oder zu verfälschen, sowie jeder Versuch, AuktionsteilnehmerInnen vom Bieten abzuhalten oder abzuschrecken, ist verboten. Zuwiderhandelnde Personen können der Auktion verwiesen werden.  

11. Gebühren für KäuferInnen, Aufgeld und Folgerecht
(1) Auf den Zuschlagspreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 28% hinzu. Die Umsatzsteuer ist bei der Differenzbesteuerung bereits inkludiert.
b) Bei der Normalbesteuerung (wird mit ° vermerkt) kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 24% hinzu. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gemälden, Aquarellen, Zeichnungen sowie Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13 % bzw. 5 %, für alle anderen Objekte 20% hinzu.
(2) Werke, die der Folgerechtsvergütung unterliegen, werden mit * gekennzeichnet. Die nicht rückzahlbare Folgerechtsvergütung wird in Form eines Zuschlags zum Meistbot verrechnet und kommt erst dann zu tragen, wenn das Meistbot mindestens € 2.500,- beträgt. Das Folgerecht wird, wie folgt, vergütet:
a) 4% von den ersten € 50.000,- des Meistbots
b) 3% von den weiteren € 150.000,- (50.000,01 - 200.000,00)
c) 1% von den weiteren € 150.000,- (200.000,01 - 350.000,00)
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,- (350.000,01 - 500.000,00)
e) 0,25 von allen weiteren Beträgen (über 500.000,01) 
Die maximale Folgerechtsabgabe beträgt nicht mehr als € 12.500,-.  Die Folgerechtsabgabe ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers/der Künstlerin zu entrichten.
(3) Die ersteigerten Gegenstände werden erst nach vollständiger Bezahlung vom Auktionshaus ausgefolgt.
(4) Das Eigentum an den Objekten geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Gebühren an den Käufer/die Käuferin über.

12. Eigentumsübergang
Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgen erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und Spesen.

13. Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
(1) KäuferInnen sind verpflichtet, den Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) der ersteigerten Objekte binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen.
(2) Erfüllt der Käufer/die Käuferin seine Verpflichtungen aus dem mit ihm/ihr geschlossenen Kaufvertrag und diesen Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm/ihr eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist das Auktionshaus unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einbringer/der Einbringerin
a) entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer/der Käuferin neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, in Höhe von 5 % vom Rückstand, tageweise Berechnung ab dem 14. Tag nach Rechnungslegung, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
b) vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich das Auktionshaus für sich und/oder den Einbringer/der Einbringerin vor, vom Käufer/der Käuferin den Ersatz des gesamten von ihm/ihr verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
c) den Gegenstand für Rechnung des Käufers/der Käuferin wieder zu versteigern.
(3) Das Auktionshaus ist berechtigt, alle Zahlungen des Käufers/der Käuferin auf diese offenen Forderungen anzurechnen. Das Auktionshaus ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer/der Einbringerin abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer/der Käuferin durch das Auktionshaus wird der Käufer/die Käuferin hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer/eine Einbringerin behandelt.

14. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) KäuferInnen aus dem Inland sind verpflichtet, die ersteigerten Objekte binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung abzuholen. Andernfalls können vom Auktionshaus Gebühren für die Lagerung in Rechnung gestellt werden. Die Abholfrist für KäuferInnen aus dem Ausland beträgt maximal 28 Tage nach Rechnungslegung.
(2) Innerhalb der Abholfrist sind die ersteigerten Objekte über das Auktionshaus versichert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des Käufers/der Käuferin.
(3) Für die Verpackung und den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer/die Käuferin selbst verantwortlich. Diese erfolgen auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers/der Käuferin.
(4) Nach einer Frist von 90 Tagen, ab dem Tag des Zuschlages, können gekaufte, aber nicht abgeholte Objekte vom Auktionshaus auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers/der Käuferin wieder zur Auktion gebracht werden. Der säumige Käufer/Die säumige Käuferin wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer/eine Einbringerin behandelt.

15. Pfandrecht
Der Einbringer/Die Einbringerin sowie der Käufer/die Käuferin räumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm/ihr eingebrachten Objekten bzw. von ihm/ihr erworbenen Objekten ein. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihm/ihr aus sämtlichen mit dem Käufer/der Käuferin oder EinbringerIn abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.

16. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzungen, Beschreibungen und fachlichen Bestimmungen der Objekte werden durch ExpertInnen des Auktionshauses nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht gegenüber dem Käufer/der Käuferin für die Echtheit ein, dass die Objekte in der Versteigerung von den genannten KünstlerInnen bzw. UrheberInnen stammen.
(2) Alle Angaben außer jenen über die KünstlerInnen bzw. UrheberInnen, beruhen auf den veröffentlichten oder allgemein zugänglichen, wissenschaftlichen Erkenntnissen, die die ExpertInnen des Auktionshauses sorgfältig recherchiert haben. Das Auktionshaus leistet für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien, usw. keine Gewähr.
(3) Es werden in der Beschreibung und in den Expertisen nur Fehler und Beschädigungen der Objekte angeführt, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für den Zustand der Objekte.
(4) Weist ein Käufer/eine Käuferin die Unechtheit innerhalb von zwei Jahren nach der Versteigerung nach, so erstattet ihm/ihr das Auktionshaus Zug um Zug gegen Rückgabe des unveränderten Objektes den Kaufpreis. Zu einer solchen Gewährleistung ist das Auktionshaus nicht verpflichtet, wenn der Gegenstand nach der Auktion verändert wurde.
(5) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die Beschaffenheit oder den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Punkt 16 umfasst sind, sind gegenüber dem Auktionshaus und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit KonsumentInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von MitarbeiterInnen des Auktionshauses begründet sind.
(6) Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation, ist das Auktionshaus nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des Einbringers/der Einbringerin zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.

17. Versicherung und Schadenersatz
(1) Alle Objekte, die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben wurden, sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach Punkt 8 Abs. 3 bzw. Punkt 14 Abs. 1 gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Versicherungswert, bis zum Zuschlag, der Objekte ist gleich dem unteren Schätzpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.  
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer/der Einbringerin beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zum Zuschlag. Die Haftung gegenüber dem Käufer/der Käuferin beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach Punkt 14 Abs. 1. Die Kunstobjekte, sind ab dem Zuschlag in der Höhe des Meistbots, gegen Verlust und Beschädigung versichert. Danach ist das Kunstobjekt nur bis maximal 6 Monate nach Rechnungslegung versichert, wenn kein Verzug bei Zahlung besteht. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer/der Einbringerin bis zum Ende der ihm/ihr gesetzten Frist zur Abholung der Objekte oder nach Beendigung des Nachverkaufes von 6 Wochen und Abholfrist von 30 Tagen. Danach wird für die Objekte nur gehaftet, wenn der Einbringer/die Einbringerin bzw. der Käufer/die Käuferin dies mit dem Auktionshaus vereinbart hat. Der Einbringer/Die Einbringerin bzw. der Käufer/die Käuferin trägt in diesem Fall auch die Kosten der Versicherung.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer/der Einbringerin ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem Käufer/der Käuferin der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seiten der Versicherung festgelegt wird. 
(4) Für Schäden, die an den Objekten durch höhere Gewalt, Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

18. Verkaufsgebühren, Auszahlung des Verkaufserlöses
(1) Nach der vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer/die Einbringerin den Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern, sonstigen Gebühren und Kosten überwiesen.
(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits verkaufte Objekte an EinbringerInnen insoweit ausbezahlt werden, als noch ausreichende Deckung für alle Forderungen des Auktionshauses aus welchem Rechtsgrund immer verbleibt.
(3) Wird vom Käufer/von der Käuferin bei einem ersteigerten Objekt, innerhalb der in Punkt 14 festgesetzten Abholfrist oder innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, eine Mängelrüge erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer/die Einbringerin bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers/der Käuferin gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer/die Einbringerin verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer/von der Einbringerin unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(4) Bei Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einbringer/der Einbringerin eine Abrechnung ausgefolgt. Aus der bereitgestellten Abrechnung gehen das Meistbot und die etwaigen Verkaufsprovisionen hervor.
(5) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt durch Banküberweisung, bei Beträgen bis € 1.000,- nach Vereinbarung auch in bar.

19. Spesenersatz
Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren, Fracht- und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc. sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip entweder vom Einbringer/der Einbringerin oder vom Käufer/der Käuferin dem Auktionshaus zu ersetzen.

20. Kaufaufträge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher und telefonischer Form oder über das Internet an. Das Auktionshaus wird für den Auftraggeber/die Auftraggeberin bis zu seinem/ihrem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, Gebote abzulehnen, die Annahme vom Erlag einer, vor der Auktion, zu leistenden Sicherheit abhängig zu machen oder bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter/die Bieterin die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Auktionshauses an.
Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber/die Auftraggeberin des schriftlichen Gebotes bis zu seinem/ihrem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Schriftliche Gebote müssen zweifelsfrei zuordenbar sein und sollen folgende Punkte enthalten:
a) die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes,
b) den KünstlerInnen-Namen bzw. die Kurzbeschreibung des Objektes,
c) das Meistbot, (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll,
d) den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mailadresse und die Unterschrift des Bieters/der Bieterin.
(4) Das Auktionshaus hat das Recht einen Identitätsnachweis und die Angaben zur Bankverbindung des Bieters/der Bieterin zu erhalten.
(5) Gebote mit gleich hohen Meistboten werden, sofern ersichtlich, nach der Reihenfolge des Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter/die Bieterin im Vorfeld an das Auktionshaus eine schriftliche Anmeldung zum Telefonbieten sendet. Kommt, aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande, kann das Auktionshaus für den Bieter/die Bieterin bis zum unteren Schätzpreis des Objektes bieten. Das Auktionshaus ist in diesem Fall aber nicht verpflichtet, das Gebot auszuführen.
(7) Bei Online Geboten gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Teilnahme an Auktionen sinngemäß.
(8) Gebote können bis maximal 24 Stunden vor Auktionsbeginn widerrufen werden, danach ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Der Widerruf muss schriftlich per Post an Johannesgasse 9-13, 1010 Wien oder per E-mail an office@widderauktionen.com gesendet werden und spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingelangt sein und vom Auktionshaus bestätigt werden.

21. Gebote und Verkäufe im Internet
(1) Kaufinteressierte können im Internet unter live.widderauktionen.com oder auf externen Auktionsplattformen Vorgebote und live-Gebote erteilen. Diese werden wie schriftliche Kaufaufträge behandelt. Externe Plattformen sind unter anderen: www.lot-tissimo.com, www.invaluable.com, www.liveauctioneers.com, www.easyliveauction.com, www.the-saleroom.com, www.auction.fr, www.bidsquare.com, www.bidspirit.com.
Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, keine oder nur einzelne der vorhin genannten Plattformen zum online Bieten zugänglich zu machen.
(2) Online Gebote gelten als schriftliche Kaufaufträge.
(3) Plattformspezifische Geschäftsbedingungen können bei der jeweiligen Plattform eingesehen werden und ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Widder Auktionen.
(4) Das Auktionshaus führt die in Punkt 10 beschriebenen Versteigerungen in der Regel als „Timed-Then-Live“ Auktionen durch. Bei diesen Auktionen können in der Vorgebotsphase, die ca. 3-5 Wochen vor dem Auktionstag startet, online auf den unter Punkt 21.1. genannten Plattformen, Gebote abgegeben werden. Wenn am Auktionstag die Auktion startet, geht die Vorgebotsphase in eine Live-Auktion über und alle Gebote der Onlineplattformen, schriftliche Kaufaufträge, sowie auch Telefon- und Saalgebote werden beim Aufruf berücksichtigt. Startpreis und Gebotsschritte können sich dadurch verändern. Das Meistbot erhält den Zuschlag. Für solche Timed-Then-Live-Auktionen gelten die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Regeln sinngemäß, mit folgenden Ergänzungen bzw. Ausnahmen:
(5) Online abgegebene Gebote können bis maximal 24 Stunden vor Auktionsbeginn widerrufen werden, danach ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Der Widerruf muss schriftlich per Post an Johannesgasse 9-13, 1010 Wien oder per E-mail an office@widderauktionen.com gesendet werden und spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingelangt sein und vom Auktionshaus bestätigt werden.
(6) Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für eine dauernde und störungsfreie Verfügbarkeit und Zugänglichkeit seiner Websites, der Internet- und der Telefonverbindung. Das Auktionshaus übernimmt daher auch keine Haftung dafür, dass Gebote rechtzeitig einlangen und in Auktionen berücksichtigt werden.
(7) Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für den von seinen Kunden/innen verwendeten Zugang zur Internet-Plattform. Es obliegt dem Kunden/der Kundin, den Zugang zum Internet und zur Auktionsplattform auf technisch einwandfreie Weise herzustellen und gegen Störung/Beschädigung zu schützen.
(8) Die Abgabe von Geboten mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsprozesse – zum Beispiel Sniper-Programmen – ist verboten. Das Auktionshaus ist daher berechtigt, mit Hilfe derartiger Programme abgegebene Gebote zu eliminieren.

22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den EinbringerInnen und den BieterInnen ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche entstehenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

23. Datenschutz, Datenweitergabe und Datenänderungen
(1) Das Auktionshaus gibt die Daten von EinbringerInnen, BieterInnen, KäuferInnen außer in Absprache mit den betreffenden Personen, nicht untereinander und auch nicht an andere Personen, Firmen, Institutionen, Organisationen, etc. weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleister des Auktionshauses, die zur Erfüllung der Tätigkeiten und Pflichten des Auktionshauses und des Geschäftsbetriebes notwendig sind.
(2) Wenn das Auktionshaus externen Dienstleistern (z.B. Buchhaltung, Steuerberatung, Versandunternehmen, Versicherung usw.) Daten zur Erfüllung von Aufgaben überlässt, sind diese ihrerseits laut DSGVO zur sicheren Datenverwendung verpflichtet. Die weitergegebenen Daten dürfen nur im Rahmen des erteilten Auftrages verwendet werden.
(3) Das Auktionshaus gibt persönliche Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht bekannt, soweit nicht
a) eine behördliche Auskunftspflicht besteht oder
b) strafrechtliche Ermittlungen durch in- oder ausländische Justiz- oder Polizeibehörden durchgeführt werden oder
c) Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden
(4) Werden von dritter Seite Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer geltend gemacht, ist das Auktionshaus berechtigt, diesem Dritten
a) die Daten einer gemäß diesen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1425 ABGB erfolgten oder beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder
b) die Personalien (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) des Einbringers des betroffenen Gegenstandes bekanntzugeben.
(5) Änderungen von Kontaktdaten aller VertragspartnerInnen müssen unverzüglich bekanntgegeben werden. Wer persönliche Kontaktdaten unrichtig angibt oder spätere Änderungen dem Auktionshaus nicht mitteilt, hat alle Folgen und den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. dem Auktionshaus zu ersetzen. Zustellungen und Mitteilungen an die zuletzt dem Auktionshaus bekanntgegebenen Kontaktmöglichkeiten gelten auch dann als wirksam-, wenn sich der Einbringer/die Einbringerin bzw. der Käufer/die Käuferin an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte oder sich diese Kontaktmöglichkeiten geändert haben sollten und es vereinbarungswidrig unterlassen hat, neue Kontaktdaten bekanntzugeben.
(6) Die detaillierten Datenschutzhinweise des Auktionshauses sind zu finden auf http://kunsthandelwidder.com/de/Datenschutz.

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