Geschäftsordnung
Fassung August 2026
1. Berechtigung
(1) Die Kunsthandel Widder GmbH (im Folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) führt
unter dem Namen Widder Auktionen nach
den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung öffentliche Auktionen als
Kommissionsgeschäfte durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch
Versteigerung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Die gesetzlichen
Bestimmungen gelten nur subsidiär. Zwingende gesetzliche Vorschriften, wie das
Konsumentenschutzgesetz, bleiben unberührt. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen der VertragspartnerInnen des Auktionshauses sind nicht
Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen,
kommissionsweise oder vermittlungsweise in- oder außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen
Vertriebsmediums erfolgen.
(3) Das Auktionshaus übernimmt Gegenstände auch zum Verkauf außerhalb von
Auktionen.
2. Annahme und Ablehnung von Objekten, Punierung
(1) Zur Auktion gelangen bewegliche Objekte aller Art,
insbesondere Kunstwerke und
Antiquitäten
mit Ausnahme der in Punkt 2 Absatz 2 angeführten Objekte.
(2) Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenstände, die
den Verdacht erwecken, dass diese rechtswidrig in den Besitz des
Einbringers/der Einbringerin gelangt sind, veruntreut oder illegal eingeführt
wurden.
(3) Die Annahme von Objekten zur Auktion kann, auch
ohne Begründung, abgelehnt werden.
(4) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, bereits
übernommene Gegenstände jederzeit, ohne Angabe von Gründen, von der Auktion
zurückzuziehen.
(5) Bei Objekten, die aus dem Ausland übernommen
werden, darf das Auktionshaus einen Nachweis der Verzollung und eine
Ausfuhrgenehmigung verlangen.
(6) Der Einbringer/Die Einbringerin darf um
Ausweisleistung ersucht werden.
(7) Objekte, die den gesetzlichen
Punzierungsvorschriften nicht entsprechen, werden unter Vorbehalt angenommen,
dass der Einbringer/die Einbringerin Gefahr und Kosten der Punzierung trägt.
(8) Die Entscheidung, ob Edelmetallgegenstände zu
punzieren sind, trifft das Auktionshaus im Einvernehmen mit dem Punzierungsamt.
Das Auktionshaus kann zur Feststellung von Art und Ausmaß der
Punzierungspflicht selbst Feingehaltsprüfungen vornehmen oder Sachverständigengutachten
auf Kosten des Einbringers/der Einbringerin erstellen lassen.
(9) Die Kosten für die vorgeschriebenen
punzierungsamtlichen Überprüfung, Einhebungs- und Manipulationsentgelte sowie
Gebühren für die Vornahme von Feingehaltsprüfungen und Punzierungen werden vom
Auktionshaus dem Einbringer/der Einbringerin weiterverrechnet.
(10) Bei Objekten, die dem Artenschutz unterliegende Bestandteile toter
Lebewesen aufweisen, übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr dafür, dass sie
aus Österreich exportiert oder in andere Länder importiert werden dürfen. Das
Auktionshaus ist auf Wunsch und gegen Kostenersatz bereit, Verfahren zur
Genehmigung der Ausfuhr/ Einfuhr zu führen.
3. Versteigerungsauftrag, Gebühren und Vereinbarung für EinbringerInnen
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird auf
der Vereinbarung für EinbringerInnen mit integriertem Verzeichnis der zu
übergebenen Werke festgehalten und ist vom Einbringer/von der Einbringerin zu
unterzeichnen. Die Übernahme wird auf der Vereinbarung für EinbringerInnen
vermerkt, wodurch die Übernahme der eingebrachten Objekte bestätigt wird.
Werden die eingebrachten Objekte erst zu einem späteren Zeitpunkt übernommen,
so wird dies auf der Vereinbarung für EinbringerInnen vermerkt.
(2) Nachteile, die sich durch unrichtige oder
unvollständige Angaben ergeben, treffen den Einbringer/die Einbringerin.
(3) Mit dem Unterzeichnen der Vereinbarung für EinbringerInnen erklärt sich
der Einbringer/die Einbringerin mit den Versteigerungsbedingungen und -bestimmungen
der Geschäftsordnung des Auktionshauses, der Beschreibung der Gegenstände, dem
Limit sowie Ausruf- und Schätzpreis einverstanden. Der Einbringer/Die
Einbringerin erhält bei der Einbringung eine Kopie der Vereinbarung sowie die
Geschäftsordnung oder deren Kurzfassung. Widersprüche sind unverzüglich
schriftlich zu erheben.
(4) Die Kosten des Transportes zu versteigender
Kunstwerke in das Auktionshaus trägt, sofern nichts Abweichendes vereinbart
worden ist, der Einbringer.
(5) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, die
Zurückziehung des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft
gebliebener Objekte erfolgt gegen Vorlage der Vereinbarung für EinbringerInnen.
Das Auktionshaus darf vom Überbringer/der Überbringerin der Vereinbarung einen
schriftlichen Nachweis seiner/ihrer Verfügungsberechtigung und die Vorlage
eines Ausweises verlangen.
(6) Die Gebühr für EinbringerInnen bezieht sich auf das
Meistbot. Bleibt ein Objekt unverkauft fällt keine Einbringergebühr an. Bei
erfolgreicher Versteigerung beträgt die Gebühr bis € 5.000,- 20 %, über € 5.000,-
bis € 10.000,- 15 % und über € 10.000,- 12 %. Alle Gebühren sind inklusive Umsatzsteuer.
Bei teuren Kunstobjekten, ganzen Sammlungen, Nachlässen oder Konvoluten sind
die Konditionen nach Vereinbarung.
4. Abgelehnte Gegenstände
(1) Objekte, die dem Auktionshaus übergeben oder
zugesendet wurden, deren Übernahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom
Einbringer/von der Einbringerin nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholt
wurden, werden dem Einbringer/der Einbringerin auf seine/ihre Kosten und Gefahr
zurückgesendet oder auf Kosten und Gefahr des Einbringers/der Einbringerin im
Auktionshaus oder auch außerhalb gelagert. Gleiches gilt für Objekte, die das
Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, ohne
Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des
Zuschlages zurückzuziehen.
5. Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung und Limits von Objekten
(1) Die ExpertInnen des Auktionshauses begutachten die
zur Auktion übergebenen Objekte und geben eine Schätzung und Beschreibung ab.
Sie legen die Schätzpreise und die Mindestverkaufspreise (Limits) im
Einvernehmen mit dem Einbringer/der Einbringerin fest. Die Preisspanne zwischen
oberem und unterem Schätzpreis ist eine Orientierungshilfe, innerhalb derer das
Meistbot erwartet werden kann. Die Erstellung der Schätz- und Ausrufpreise
sowie die Beschreibungen erfolgen mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Das Auktionshaus
übernimmt keine Gewähr und haftet in keiner Weise für Schäden, die durch
Unrichtigkeit der Preisbestimmung oder Beschreibungen entstanden sind.
(2) Die Angaben der ExpertInnen des Auktionshauses,
auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen
jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten
Wertes dar.
(3) Unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit)
werden die eingebrachten Objekte nicht versteigert. Sollte der
Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, kann das
Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen werden. Der endgültige Zuschlag erfolgt
erst nach dem Einverständnis des Einbringers/der Einbringerin.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive
Meinungen der ExpertInnen des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des Künstlers/der Künstlerin mit Lebensdaten: ein sicheres Werk des Künstlers/der Künstlerin.
b)
„signiert“ oder „monogrammiert“: ein eindeutig zuordenbares Werk des
Künstlers/der Künstlerin.
c) „Zugeschrieben“: ein wahrscheinliches, aber nicht
zwangsläufig authentisches Werk des Künstlers/der Künstlerin.
d) „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers/der
Künstlerin entstandenes Werk.
e) „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches, aber nicht von der Hand des
Künstlers/der Künstlerin signiertes Werk.
f) „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des
Künstlers/der Künstlerin entstandenes Werk.
g) „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe
zum Künstler/zur Künstlerin entstandenes Werk.
h) „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes,
stilistisch verwandtes Werk des Künstlers/der Künstlerin.
(5) Das Auktionshaus darf Katalogangaben vor der
Auktion berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen durch Veröffentlichung auf
der Webseite oder durch mündliche Hinweise durch den Auktionator/die
Auktionatorin unmittelbar vor Ausbietung des betreffenden Objektes. Gehaftet
wird in diesen Fall nur für die Richtigkeit der berichtigten Angaben.
(6) Die Übersetzung in englische Sprache der Auktionsinformationen, der
Beschreibung der Objekte sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt
lediglich eine unverbindliche Hilfe dar. Das Auktionshaus kann für die
Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen.
6. Besichtigung, Zustand der Gegenstände und
Reklamatio
(1) Alle
Gegenstände, die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der
Vorbesichtigung von Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft
werden. Schadenersatzansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, sind somit
ausgeschlossen. Darunter fällt auch das 14-tägige Rückgaberecht bei
Fernabnahme
(2) Ort und Dauer der Besichtigung werden durch das
Auktionshaus festgelegt
(3) Das Auktionshaus kann Objekte in Vorbesichtigungen
auch außerhalb seiner Geschäftsräume präsentieren.
(4) Da alle Objekte vor Ort besichtigt werden können und Fotografien der
Objekte online gestellt werden und/oder in einem Katalog abgebildet sind,
werden keine detaillierten Zustandsberichte über die Beschaffenheit und den
Zustand der Kunstwerke (Restaurierungen, Farbabsplitterungen, Kratzer, Löcher,
Risse, Knicke, Falten, Randläsuren, Stockflecken, Verschmutzungen und
dergleichen) veröffentlicht.
(5) Beanstandungen oder Bemängelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes
finden im Auktionskatalog in der Regel keine Erwähnung. Jeder Käufer/Jede
Käuferin hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu
besichtigen und zu prüfen.
(6) Das Auktionshaus stellt auf Anfrage über einzelne Objekte gerne Zustandsberichte
aus. Diese sind lediglich eine subjektive Einschätzung, für die das
Auktionshaus keine Gewähr übernimmt. Das Auktionshaus weist ausdrücklich darauf
hin, vor einer Gebotsabgabe das Objekt im Original zu besichtigen bzw. einen
Zustandsbericht anzufordern. Etwaige bereits zum Zeitpunkt der Auktion
vorhandene Beschädigungen der Kunstwerke, Restaurierungen oder sonstige Alters-
und Gebrauchsspuren stellen ausdrücklich keinen Grund zur Reklamation dar.
7. Zurückziehen von Objekten
(1) Der Einbringer/die Einbringerin kann Objekte, die
er/sie zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, 0 bis 7 Tage vor
Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 25 %
des unteren Schätzpreises zurückziehen. Für Objekte, die 8 bis 30 Tage vor
Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe
von 15 % des unteren Schätzpreises verrechnet.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum
Einbringer/zur Einbringerin schriftlich, mündlich, telefonisch oder mittels
elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten
Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer/die Einbringerin hat trotz
mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren
Geschäftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen,
moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen
unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des
Punkt 2 Absatz 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen
Verfügungsbefugnis des Einbringers/der Einbringerin bestehen, oder
e) der Einbringer/die Einbringerin falsche Angaben
über das zu versteigernde Objekt, seine/ihrer Person oder jeglichen sonstigen
geschäftsrelevanten Umstände getätigt hat.
8. Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Objekte, Neuverkauf
(1) In der Auktion zu den vereinbarten Bedingungen (Limits) unverkauft
gebliebene Objekte können nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem
Mindestverkaufspreis (Limit) oder wenn kein Limit vereinbart wurde zum
Ausrufpreis angeboten und können auch vom Auktionshaus direkt verkauft werden,
bis die Gegenstände vom Einbringer/von der Einbringerin abgeholt werden oder
der Nachverkauf als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die sich auf
eingebrachte Objekte beziehen, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte,
die im Nachverkauf veräußert werden.
(3) Nach Abschluss des Nachverkaufs wird der
Einbringer/die Einbringerin aufgefordert, die eingebrachten Objekte abzuholen.
Kommt der Einbringer/die Einbringerin der Aufforderung innerhalb der ihm/ihr
gesetzten Abholfrist von 30 Tagen nicht nach, ist das Auktionshaus berechtigt,
die unverkauft gebliebenen Objekte
a) ohne weitere Verständigung zu marktkonformen
Bedingungen zu versteigern oder anderweitig zu verwerten, oder
b) dem Einbringer/der Einbringerin auf seine/ihre
Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
c) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und
Gefahr des Einbringers/der Einbringerin zu lagern, gegebenenfalls auch
außerhalb des Auktionshauses.
(4) Werden Objekte vom Auktionshaus zurückgezogen und
kommt der Einbringer/die Einbringerin der Aufforderung zur Abholung innerhalb
der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie Punkt 8 Abs. 3.
9. Schaustellung, Fotos, Abbildungsgebühren
(1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes,
-mediums und -termines, des Ortes und Termines der Schaustellung und die Wahl
der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder
Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel bleibt dem
Auktionshaus überlassen.
(2) Bei den Beschreibungen wird in der Regel oberer und
unterer Schätzpreis sowie bei Auktionsplattformen auch der Ausrufpreis,
angegeben.
(3) Gibt das Auktionshaus für bestimmte Versteigerungen
Werbemittel (Kataloge, Verzeichnisse, etc.) heraus, werden möglichst alle zur
Versteigerung gelangenden Objekte aufgenommen. Der Einbringer/Die Einbringerin
räumt dem Auktionshaus das uneingeschränkte Recht ein, die eingebrachten
Gegenstände zu fotografieren und zu illustrieren. Er/Sie stimmt grundsätzlich
der Abbildung seiner/ihrer Gegenstände unter Kostenersatzpflicht zu. Sofern
nicht bei Übergabe zwischen dem Auktionshaus und dem Einbringer/der Einbringerin
eine Vereinbarung über die konkreten Abbildungsmodalitäten getroffen wird, werden
folgende Modalitäten vereinbart:
(4) Abbildungsgebühren:
a) Nur online abgebildete Objekte: € 50,- pro Objekt
und bei
b) Auktionen mit gedrucktem Katalog € 100,- pro
Objekt.
c)
Einzelabbildung am Katalogtitel € 400,-
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die von
den eingebrachten Gegenständen hergestellten Abbildungen zu welchem Zweck
immer, insbesondere auch der allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit des
Auktionshauses zu verwenden, vervielfältigen und zu verbreiten.
(6) Die Besichtigung und Gebotsabgabe bei Auktionen sind auch online möglich. Hier erfolgt
die Schaustellung der Objekte durch die Beschreibung und Abbildung der
Versteigerungsobjekte auf der Onlineplattform des Auktionshauses und
gegebenenfalls auf externen Plattformen. Eine Besichtigung der Objekte ist
während des Besichtigungszeitraumes, der Galerieöffnungszeiten und nach
Absprache möglich.
(7) Vor Beginn einer Auktion werden
alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt,
um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und
Beschaffenheit zu prüfen.
(8) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Besichtigung
einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repräsentanz des Auktionshauses oder
in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zu ermöglichen.
10. Durchführung der
Auktion, Bieterregistrierung, Gebote
(1) Die
Auktion findet am Geschäftssitz des Auktionshauses oder am Ort der Ausstellung
bzw. Besichtigung unter der Leitung des Auktionators/der Auktionatorin des
Auktionshauses statt.
(2) Die Auktion ist öffentlich. Interessenten können
im Auktionssaal vor Ort, telefonisch, durch Kaufaufträge oder im Internet
mitbieten. Das Gebot im Saal erfolgt durch das Zeigen der zugeteilten
Bieternummer, das Heben der Hand oder auch durch sonstige klare und deutliche
Gestik bzw. durch Zuruf an den Auktionator/die Auktionatorin.
(3) Zirka eine halbe Stunde vor und bis zum Start der
Auktion findet die Bieterregistrierung im Auktionssaal statt. Potenzielle Bieter füllen ein
Bieterformular mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aus und
erhalten so eine Tafel mit der Ihnen zugeteilten Bieternummer. Hat sich ein
Bieter/eine Bieterin nicht registriert, so wird ihm/ihr bei erfolgreichem
Zuschlag von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Auktionshauses eine
Bieternummer zugeteilt und das Bieterformular zum Ausfüllen übergeben.
(4) Das
Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und/oder des
KünstlerInnen-Namens und/oder Objektbezeichnung und des Ausrufpreises. Der
Ausrufpreis entspricht in der Regel dem unteren Schätzpreis, kann jedoch vom
Auktionator/der Auktionatorin höher oder niedriger angesetzt werden.
(5) Sämtliche
Preise im Katalog und in der Auktion beziehen sich auf EURO. Auskünfte des
Auktionshauses über den Gegenwert anderer Währungen und Umrechnungskurse sind
unverbindlich.
(6) Gesteigert
wird in der Regel anhand der Versteigerungsstufen laut nachstehender Tabelle. Der
Auktionator/die Auktionatorin ist jedoch berechtigt, von diesen Stufen
abzuweichen. Der Zuschlag (Vertragsabschluss) erfolgt durch die Annahme des
höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht
erreicht, kann unter Vorbehalt zugeschlagen werden. Bei Online-Geboten gilt der
Zuschlag zum Auktionsende an den Meistbietenden/die Meistbietende als erteilt,
sofern die Auktionsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Wird der mit dem
Einbringer/der Einbringerin vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein
Zuschlag erteilt. Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine Herabsetzung des
Ausrufpreises, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot.
Wird lediglich von einem Bieter/einer Bieterin ein Gebot abgegeben, erhält
dieser Bieter/diese Bieterin den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom
Eintritt von Bedingungen (z.B. Identitätsnachweis, Kreditkartenhinterlegung,
Bieteranzahlung usw.) abhängig gemacht werden.
|
von |
bis |
Steigerungsstufen |
|
€ 0 |
€ 99 |
€ 10 |
|
€ 100 |
€ 699 |
€ 50 |
|
€ 700 |
€ 999 |
€ 100 |
|
€ 1.000 |
€ 2.999 |
€ 200 |
|
€ 3.000 |
€ 3.599 |
€ 300 |
|
€ 3.600 |
€ 3.999 |
€ 400 |
|
€ 4.000 |
€ 6.999 |
€ 500 |
|
€ 7.000 |
€ 15.999 |
€ 1.000 |
|
€ 16.000 |
€ 29.999 |
€ 2.000 |
|
€ 30.000 |
€ 35.999 |
€ 3.000 |
|
€ 36.000 |
€ 39.999 |
€ 4.000 |
|
€ 40.000 |
€ 149.999 |
€ 5.000 |
|
€ 150.000 + |
|
€ 10.000 |
(7) Jeder
Bieter/Jede Bieterin wird als in eigenem Namen auftretend angesehen, es sei
denn, er/sie weist schriftlich nach, dass er/sie als VertreterIn eines/einer
namhaft gemachten Interessenten/Interessentin auftritt.
(8) Das
Auktionshaus darf von einem Bieter/einer Bieterin eine Anzahlung in der Höhe
von 10 % auf den unteren Schätzpreis jener Objekte, die er/sie ersteigern zu
wollen erklärt hat, verlangen.
(9) Der
Auktionator/Die Auktionatorin des Auktionshauses ist berechtigt, Lose zu
trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, die Reihenfolge der Lose zu
ändern sowie unter Vorbehalt zuzuschlagen.
(10) Das
Auktionshaus darf Gebote ohne Angabe von Gründen ablehnen. Insbesondere wenn zu
befürchten ist, dass der Bieter/die Bieterin das Meistbot nicht bezahlen wird.
In diesem Fall wird das vorangegangene Gebot wirksam.
(11) Erfolgt
kein Gebot, wird das Objekt zurückgestellt. Es kann jedoch bei derselben
Auktion zu einem niedrigeren Ausrufpreis nochmals
ausgeboten werden.
(12) Der
Bieter/Die Bieterin bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er/sie sich
vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert
hat.
(13) Bei
Meinungsverschiedenheiten, Doppelgeboten, oder wenn ein Gebot übersehen wurde,
kann der Auktionator/die Auktionatorin, einen schon erteilten Zuschlag aufheben
und Gegenstände neuerlich oder weiter versteigern.
(14) Absprachen zwischen Interessenten, die auf eine
Verringerung des Meistbotes
abzielen, sind untersagt. Zuwiderhandelnde können
von der Auktion ausgeschlossen werden.
(15) Jedes Verhalten, das geeignet ist, den geordneten
Ablauf der Auktionen zu stören, oder
zu verfälschen, sowie jeder Versuch,
AuktionsteilnehmerInnen vom Bieten abzuhalten oder
abzuschrecken, ist verboten. Zuwiderhandelnde
Personen können der Auktion verwiesen werden.
(16) Für Gebote, die über unsere Website abgegeben wurden, kann eine Online-Gebühr in Höhe von 3 % auf das Meistgebot erhoben werden. Diese Gebühr gilt sowohl für verdeckte als auch für Live-Gebote.
11. Gebühren für
KäuferInnen, Aufgeld und Folgerecht
(1) Der
Kaufpreis besteht aus Meistbot zuzüglich des Aufgeldes, der Umsatzsteuer sowie
gegebenenfalls der Folgerechtsabgabe. Das Aufgeld setzt sich wie folgt
zusammen:
a) Bei der
Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 28
% hinzu. Die Umsatzsteuer ist bei der Differenzbesteuerung bereits inkludiert.
b) Bei der
Normalbesteuerung (wird mit ° vermerkt) kommt auf das Meistbot ein Aufgeld in
der Höhe von 24% hinzu. Auf die Summe von Meistbot und Aufgeld kommt bei
Gemälden, Aquarellen, Zeichnungen, grafischen Werken sowie Skulpturen die
gesetzliche Umsatzsteuer von 13 %, für alle anderen Objekte 20 % hinzu.
c) Bei Export in Länder außerhalb
der EU kann die Umsatzsteuer entfallen, sofern das Werk nicht
differenzbesteuert ist. Die Ausfuhr kann in diesem Fall nur durch eine Spedition erfolgen. Der Export muss schriftich dokumentiert werden und in der Regel wird die bezahlte Umsatzsteuer erst nach dem dokumentierten Export refunidert.
d) Bei Export an Unternehmen mit gültiger UID-Nummer
innerhalb der EU kann die Umsatzsteuer entfallen, sofern das Werk nicht
differenzbesteuert ist.
(2) Werke,
die der Folgerechtsvergütung unterliegen, werden mit * gekennzeichnet. Die
nicht rückzahlbare Folgerechtsvergütung wird in Form eines Zuschlags zum
Meistbot verrechnet und kommt erst dann zu tragen, wenn das Meistbot mindestens
€ 2.500,- beträgt. Das Folgerecht wird, wie folgt, vergütet:
a) 4 % von
den ersten € 50.000,- des Meistbots
b) 3 % von
den weiteren € 150.000,- (50.000,01 - 200.000,00)
c) 1 % von
den weiteren € 150.000,- (200.000,01 - 350.000,00)
d) 0,5 %
von den weiteren € 150.000,- (350.000,01 - 500.000,00)
e) 0,25 % von
allen weiteren Beträgen (über 500.000,01)
Die maximale Folgerechtsabgabe beträgt nicht mehr
als € 12.500,-.
Die Folgerechtsabgabe ist bis 70 Jahre nach dem Tod
des Künstlers/der Künstlerin zu entrichten.
(3) Auf Gebote über nachstehend angeführten
Online-Plattformen werden zusätzlich zum Meistbot, dem Aufgeld sowie
allfälligen Steuern auch Plattformgebühren dem Käufer/der Käuferin verrechnet.
Die
Plattformgebühren werden auf Basis des Meistbots berechnet und betragen derzeit
bei:
a) Lot-tissimo &
The-Saleroom (www.lot-tissimo.com, www.the-saleroom.com): 3 %
b) Drouot (www.drouot.com,
www.drouot-online.com): 3 %
c) Invaluable
(www.invaluable.com):
– bei
einem Meistbot bis USD 200: USD 10
– bei
einem Meistbot von USD 200 bis USD 10.000: 5 %
– bei
einem Meistbot über USD 10.000: USD 500
Die
Umrechnung der in US-Dollar ausgewiesenen Gebühren erfolgt zu dem am Tag der
Rechnungserstellung geltenden Wechselkurs und wird in Euro verrechnet.
d) Interencheres (www.
interencheres.com): 1,8 %
e) LiveAuctioneers
(www.liveauctioneers.com): 5 %
f) Easylive Auction (www.easyliveauction.com): 3,6%
g) Bidsquare (www.bidsquare.com): 3%
h) Bidspirit (www.bidspirit.com): 1%
i) Axioart (www.axioart.com): 5%
Bei Kunstwerken
mit Normalbesteuerung wird die Plattformgebühr mit 13 % besteuert, bei differenzbesteuerten
Kunstwerken mit 20 %. Bei steuerfreien Rechnungen entfällt die Steuer.
(4) Die
ersteigerten Gegenstände werden erst nach vollständiger Bezahlung vom
Auktionshaus ausgefolgt.
(5) Das
Eigentum an den Objekten geht erst mit der vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und aller Gebühren an den Käufer/die Käuferin über.
12. Zahlungsbedingungen und
Ausweispflicht
Der Kaufpreis der ersteigerten Kunstwerke ist vom
Käufer/der Käuferin binnen zehn Tagen nach Rechnungslegung an das Auktionshaus
zu bezahlen. Die Zahlung kann mittels Banküberweisung, in bar oder mit
Bankomatkarte erfolgen. Zahlungen mit Kreditkarten bzw. Paypal können nur in
Ausnahmefällen akzeptiert werden und sind mit einem Aufschlag auf den Kaufpreis
verbunden: Mastercard und VISA: 2,5 %, American Express und Paypal: 4,5 %.
Bei Beträgen ab 10.000 Euro besteht eine
gesetzliche Ausweispflicht.
13. Eigentumsübergang
Die
Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte
erfolgen erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller
Zinsen, Gebühren, Kosten und Spesen.
14. Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
(1) KäuferInnen sind verpflichtet, den Kaufpreis
(Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) der
ersteigerten Objekte binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen.
(2) Erfüllt der Käufer/die Käuferin seine
Verpflichtungen aus dem mit ihm/ihr geschlossenen Kaufvertrag und diesen
Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm/ihr
eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist das Auktionshaus
unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den
Einbringer/der Einbringerin
a) entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages
zu bestehen und den Käufer/der Käuferin neben der Kaufpreiszahlung zur
Bezahlung aller Zinsen, in Höhe von 5 % vom Rückstand, tageweise Berechnung ab
dem 14. Tag nach Rechnungsdatum, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der
Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des
Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
b) vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall
behält sich das Auktionshaus für sich und/oder den Einbringer/der Einbringerin
vor, vom Käufer/der Käuferin den Ersatz des gesamten von ihm/ihr verursachten
Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen
Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen
einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten
rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
c) den Gegenstand für Rechnung des Käufers/der
Käuferin wieder zu versteigern, oder
d) den
erteilten Zuschlag aufzuheben und ihn, sofern bekannt, dem Bieter/der Bieterin
zu erteilen, der/die ein Untergebot auf das jeweilige Los abgegeben hat. Dem
Käufer/Der Käuferin, der seine/ihre Zahlungspflicht nicht erfüllt hat, kann
eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 25 % des Kaufpreises
auferlegt werden.
(3) Das Auktionshaus ist berechtigt, alle Zahlungen des
Käufers/der Käuferin auf diese offenen Forderungen anzurechnen. Das
Auktionshaus ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese
Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den
Einbringer/der Einbringerin abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder
der Wiederversteigerung für den Käufer/der Käuferin durch das Auktionshaus wird
der Käufer/die Käuferin hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden
Gebühren wie ein Einbringer/eine Einbringerin behandelt.
15.
Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) KäuferInnen
aus dem Inland sind verpflichtet, die ersteigerten Objekte binnen 14 Tagen nach
Rechnungsdatum abzuholen. Andernfalls können vom Auktionshaus Gebühren für die
Lagerung in Rechnung gestellt werden. Die Abholfrist für KäuferInnen aus dem
Ausland beträgt maximal 28 Tage nach Rechnungsdatum. Werden ersteigerte Objekte
nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt,
Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen. Diese betragen 1 % vom Meistbot
pro angefangenen Monat.
(2) Innerhalb
der Abholfrist sind die ersteigerten Objekte über das Auktionshaus versichert.
Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene
Gefahr des Käufers/der Käuferin.
(3) Für die
Verpackung und den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer/die
Käuferin selbst verantwortlich. Diese erfolgen auf alleinige Gefahr und Kosten
des Käufers/der Käuferin.
(4) Nach
einer Frist von 90 Tagen, ab dem Tag des Rechnungsdatums, können gekaufte, aber
nicht abgeholte Objekte vom Auktionshaus auf alleinige Kosten und Gefahr des
Käufers/der Käuferin wieder zur Auktion gebracht werden. Der säumige Käufer/Die
säumige Käuferin wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer/eine
Einbringerin behandelt. Allfällige Lagerkosten, Einbringerprovisionen und
Fotokosten werden wie bei jedem anderen Einbringer vom Erlös abgezogen.
16. Pfandrecht
Der
Einbringer/Die Einbringerin sowie der Käufer/die Käuferin räumen dem
Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm/ihr
eingebrachten Objekten bzw. von ihm/ihr erworbenen Objekten ein. Dieses
Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch
bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihm/ihr aus
sämtlichen mit dem Käufer/der Käuferin oder EinbringerIn abgeschlossenen
Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen
einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
17. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzungen, Beschreibungen und fachlichen
Bestimmungen der Objekte werden durch ExpertInnen des Auktionshauses nach
bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht gegenüber dem
Käufer/der Käuferin für die Echtheit ein, dass die Objekte in der Versteigerung
von den genannten KünstlerInnen bzw. UrheberInnen stammen.
(2) Alle Angaben außer jenen über die KünstlerInnen
bzw. UrheberInnen, beruhen auf den veröffentlichten oder allgemein zugänglichen,
wissenschaftlichen Erkenntnissen, die die ExpertInnen des Auktionshauses
sorgfältig recherchiert haben. Das Auktionshaus leistet für die Richtigkeit der
Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der
Epoche, der Herstellung, der Materialien, usw. keine Gewähr.
(3) Es werden im Zustandsbericht nur Fehler und
Beschädigungen der Objekte angeführt, wenn diese den kommerziellen oder
künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Das Auktionshaus übernimmt keine
Gewähr für den Zustand der Objekte.
(4) Weist ein Käufer/eine Käuferin die Unechtheit
innerhalb von zwei Jahren nach der Versteigerung nach, so erstattet ihm/ihr das
Auktionshaus Zug um Zug gegen Rückgabe des unveränderten Objektes den
Kaufpreis. Zu einer solchen Gewährleistung ist das Auktionshaus nicht
verpflichtet, wenn der Gegenstand nach der Auktion verändert wurde.
(5) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art
auch immer betreffend den Preis, die Beschaffenheit oder den Zustand der
ersteigerten Gegenstände oder Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin
von der Echtheitsgarantie gemäß Punkt 17 umfasst sind, sind gegenüber dem
Auktionshaus und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss
einzustehen hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit KonsumentInnen
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in
grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von MitarbeiterInnen des
Auktionshauses begründet sind.
(6) Ändern sich die allgemein zugänglichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein anerkannter
Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation, ist das Auktionshaus nach
seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des
Einbringers/der Einbringerin zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.
18. Versicherung und Schadenersatz
(1) Alle Objekte, die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben
wurden, sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der
Abholfrist nach Punkt 8 Abs. 3 bzw. Punkt 15 Abs. 1 gegen Verlust und
Beschädigung versichert. Der Versicherungswert, bis zum Zuschlag, der Objekte
ist gleich dem unteren Schätzpreis, es sei denn, es wurde ein
Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich
dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer/der
Einbringerin beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zum Zuschlag. Die
Haftung gegenüber dem Käufer/der Käuferin beginnt mit dem Zuschlag auf das
Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach Punkt 15 Abs. 1. Die Kunstobjekte, sind ab dem Zugschlag in der Höhedes Meistbots, gegen Verlust und Beschädigung versichert. Danach ist das
Kunstobjekt nur bis maximal 6 Monate nach Rechnungslegung versichert, wenn kein
Verzug bei Zahlung besteht. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung
gegenüber dem Einbringer/der Einbringerin bis zum Ende der ihm/ihr gesetzten
Frist zur Abholung der Objekte oder nach Beendigung des Nachverkaufes von 6
Wochen und Abholfrist von 30 Tagen.
Danach
wird für die Objekte nur gehaftet, wenn der Einbringer/die Einbringerin bzw.
der Käufer/die Käuferin dies mit dem Auktionshaus vereinbart hat. Der
Einbringer/Die Einbringerin bzw. der Käufer/die Käuferin trägt in diesem Fall
auch die Kosten der Versicherung.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird
der Versicherungswert dem Einbringer/der Einbringerin ersetzt. Bei bereits
verkauften Objekten wird dem Käufer/der Käuferin der jeweilige Kaufpreis
ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die
Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seiten der Versicherung
festgelegt wird.
(4) Für Schäden, die an den Objekten durch Naturereignisse, höhere Gewalt,
Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das
Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
19. Verkaufsgebühren,
Auszahlung des Verkaufserlöses
(1) Nach der
vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch 30 Tage
nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer/die Einbringerin den
Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern, sonstigen Gebühren und
Kosten überwiesen.
(2) Wurden
mehrere Gegenstände übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits
verkaufte Objekte an EinbringerInnen insoweit ausbezahlt werden, als noch
ausreichende Deckung für alle Forderungen des Auktionshauses aus welchem
Rechtsgrund immer verbleibt.
(3) Wird vom
Käufer/von der Käuferin bei einem ersteigerten Objekt, innerhalb der in Punkt 15
festgesetzten Abholfrist oder innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist,
eine Mängelrüge erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den
Einbringer/die Einbringerin bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation
auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers/der Käuferin gegenüber dem
Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder
teilweise die Auszahlung an den Einbringer/die Einbringerin verweigern. Wurde
der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder
teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer/von der Einbringerin
unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(4) Bei
Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einbringer/der Einbringerin eine
Abrechnung ausgefolgt. Aus der bereitgestellten Abrechnung gehen das Meistbot
und die etwaigen Verkaufsprovisionen hervor.
(5) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt in
der Regel durch Banküberweisung.
20. Spesenersatz
Alle
Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie
Postgebühren, Fracht- und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc.
sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip entweder vom Einbringer/der
Einbringerin oder vom Käufer/der Käuferin dem Auktionshaus zu ersetzen.
21.
Kaufaufträge
(1) Das
Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher, mündlicher und telefonischer
Form oder über das Internet an. Mündliche Kaufaufträge sind nur dann
verbindlich, wenn sie vom Auktionshaus in schriftlicher Form (z.B. E-Mail)
bestätigt werden. Das Auktionshaus wird für den Auftraggeber/die Auftraggeberin
bis zu seinem/ihrem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Das
Auktionshaus behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, Gebote
abzulehnen, die Annahme vom Erlag einer, vor der Auktion, zu leistenden
Sicherheit abhängig zu machen oder bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu
berücksichtigen. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter/die Bieterin
die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Auktionshauses an.
Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge
übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(2) Das
Auktionshaus kann die Ausführung schriftlicher und telefonischer Aufträge nur
dann garantieren, wenn diese spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn
schriftlich (Brief, E-Mail, Fax oder persönliche Abgabe im Auktionshaus)
eingegangen sind. Für Vorgebote bzw. Live-Gebote über das Internet gelten die
in Punkt 22 angeführten Bedingungen.
(3) Schriftliche
Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote.
Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber/die Auftraggeberin des
schriftlichen Gebotes bis zu seinem/ihrem gesetzten Ankaufslimit mit.
(4) Schriftliche
Gebote müssen zweifelsfrei zuordenbar sein und sollen folgende Punkte
enthalten:
a) die
Los-Nummer des zu versteigernden Objektes,
b) den
KünstlerInnen-Namen bzw. die Kurzbeschreibung des Objektes,
c) das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder
Folgerecht), bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll,
d) den
Namen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mailadresse und die Unterschrift
des Bieters/der Bieterin.
(5) Das
Auktionshaus hat das Recht einen Identitätsnachweis und die Angaben zur
Bankverbindung des Bieters/der Bieterin zu erhalten.
(6) Gebote
mit gleich hohen Meistboten werden, sofern ersichtlich, nach der Reihenfolge
des Einlangens gereiht.
(7) Telefonisches
Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter/die Bieterin im Vorfeld an das
Auktionshaus eine schriftliche Anmeldung zum Telefonbieten sendet. Kommt, aus
welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande, kann das
Auktionshaus für den Bieter/die Bieterin bis zum unteren Schätzpreis des
Objektes bieten. Das Auktionshaus ist in diesem Fall aber nicht verpflichtet,
das Gebot auszuführen.
(8) Bei Online Geboten gelten die Bestimmungen der
Geschäftsordnung für die Teilnahme an Auktionen sinngemäß.
(9) Gebote können bis maximal 24 Stunden vor
Auktionsbeginn widerrufen werden, danach ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
Der Widerruf muss schriftlich per Post an Johannesgasse 9-13, 1010 Wien oder
per E-Mail an office@widderauktionen.com gesendet werden, spätestens 24 Stunden
vor Auktionsbeginn eingelangt sein und der Erhalt vom Auktionshaus bestätigt
werden.
22. Gebote und Verkäufe im Internet
(1) Kaufinteressierte können im Internet unter live.widderauktionen.com
oder auf externen Auktionsplattformen Vorgebote und live-Gebote erteilen. Diese
werden wie schriftliche Kaufaufträge behandelt, mit der Ausnahme, dass Gebote
bis unmittelbar vor Beginn der Auktion und auch während der Auktion abgegeben
werden können und diese, sofern keine technische Störung vorliegt, vom
Auktionator/von der Auktionatorin berücksichtigt werden.
Externe Plattformen sind unter anderen:
www.lot-tissimo.com, www.invaluable.com,
www.liveauctioneers.com, www.easyliveauction.com, www.the-saleroom.com, www.drouot.com,
www.drouot-online.com, www.bidsquare.com, interencheres.com, www.bidspirit.com,
www.axioart.com
Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, keine
oder nur einzelne der genannten Plattformen zum online Bieten zugänglich zu
machen.
(2) Online Gebote gelten als schriftliche
Kaufaufträge.
(3) Plattformspezifische Geschäftsbedingungen können
bei der jeweiligen Plattform eingesehen werden und ergänzen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Widder Auktionen.
(4) Das Auktionshaus führt die in Punkt 10
beschriebenen Versteigerungen in der Regel als „Timed-Then-Live“ Auktionen durch.
Bei diesen Auktionen können in der Vorgebotsphase, die ca. 3-6 Wochen vor dem
Auktionstag startet, online auf den unter Punkt 22.1. genannten Plattformen,
Gebote abgegeben werden. Wenn am Auktionstag die Auktion startet, geht die Vorgebotsphase
in eine Live-Auktion über und alle Gebote der Auktionsplattformen, schriftliche
Kaufaufträge, sowie auch Telefon- und Saalgebote werden beim Aufruf berücksichtigt.
Startpreis und Gebotsschritte können sich dadurch verändern. Das Meistbot
erhält den Zuschlag.
Für solche Timed-Then-Live-Auktionen gelten die in
dieser Geschäftsordnung festgelegten Regeln sinngemäß, mit folgenden
Ergänzungen bzw. Ausnahmen:
(5) Online abgegebene Gebote können bis maximal 24
Stunden vor Auktionsbeginn widerrufen werden, danach ist ein Widerruf nicht
mehr möglich. Der Widerruf muss schriftlich per Post an Johannesgasse 9-13,
1010 Wien oder per E-Mail an office@widderauktionen.com gesendet werden,
spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingelangt sein und vom Auktionshaus bestätigt
werden.
(6) Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für eine
dauernde und störungsfreie Verfügbarkeit und Zugänglichkeit seiner Websites,
der Auktionsplattformen sowie der Internet- und der Telefonverbindung. Das
Auktionshaus übernimmt daher auch keine Haftung dafür, dass Gebote rechtzeitig
einlangen und in Auktionen berücksichtigt werden.
(7) Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für den
von seinen Kunden/innen verwendeten Zugang zur Internet-Plattform. Es obliegt
dem Kunden/der Kundin, den Zugang zum Internet und zur Auktionsplattform auf
technisch einwandfreie Weise herzustellen und gegen Störung/Beschädigung zu
schützen.
(8) Die Abgabe von Geboten mit Hilfe automatisierter
Datenverarbeitungsprozesse – zum Beispiel Sniper-Programmen – ist verboten. Das
Auktionshaus ist daher berechtigt, mit Hilfe derartiger Programme abgegebene
Gebote zu eliminieren.
23. Schreibweisen der
Preisauszeichnung in Katalogen, auf Auktionsplattformen, in Newslettern und auf
Werbemitteln
Die Schreibweisen der angegeben Schätz-, Ausruf-
und Zuschlagspreise sowie der Gebotsschritte sind vor allem von Auktionsplattform
zu Auktionsplattform unterschiedlich. Die Unterschiede beruhen auf
regionstypischen Spezifika, vor allem in Bezug auf angloamerikanische und
europäische Schreibweisen und Angaben. Die unten angeführte Tabelle zeigt
Beispiele zu möglichen Schreibweisen der Zahl „eintausend“ bzw.
„zweihundertfünfzig“. Der Bieter/Die Bieterin wird ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, sich bei der Gebotsabgabe zu vergewissern, dass die Eingabe
der Gebotszahl seiner/ihrer intendierten Gebotshöhe entspricht. Fehldeutungen von
Punkt, Komma und Abstand (amerikanische und europäischer Schreibweise) sind
kein Grund für einen Kaufrücktritt.
Beispiele der Zahl „eintausend“ und der Zahl
„zweihundertfünfzig“. Sinngemäß folgen diesen Beispielen alle anderen Zahlen
und Beträge.
|
1.000 |
= |
eintausend |
|
1.000,00 |
= |
eintausend |
|
1,000 |
= |
eintausend |
|
1,000.00 |
= |
eintausend |
|
1000 |
= |
eintausend |
|
1000,00 |
= |
eintausend |
|
1000.00 |
= |
eintausend |
|
1 000 |
= |
eintausend |
|
1 000,00 |
= |
eintausend |
|
1 000.00 |
= |
eintausend |
|
|
|
|
|
250 |
= |
zweihundertfünfzig |
|
250,00 |
= |
zweihundertfünfzig |
|
250.00 |
= |
zweihundertfünfzig |
24. Ausfuhrverbot für
Kulturgut
(1) Für die Ausfuhr von Kunstgegenständen aus
Österreich ist unter Umständen eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nötig.
Das Auktionshaus beschafft solche Genehmigungen nur auf besonderen Wunsch des
Käufers und gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten.
(2) Über Kunstgegenstände, die wegen ihrer
künstlerischen, historischen oder kunsthistorischen Bedeutung voraussichtlich
unter Denkmalschutz gestellt werden und für die eine Ausfuhrgenehmigung
voraussichtlich nicht erteilt wird, informiert der Auktionator zu Beginn oder
während einer Auktion.
25. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort
für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den EinbringerInnen
und den BieterInnen ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche
entstehenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem
materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs
(CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen
wird ausgeschlossen.
(3) Als
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem
Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für
Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
26. Datenschutz,
Datenweitergabe und Datenänderungen
(1) Das Auktionshaus gibt die Daten von EinbringerInnen,
BieterInnen, KäuferInnen außer in Absprache mit den betreffenden Personen,
nicht untereinander und auch nicht an andere Personen, Firmen, Institutionen,
Organisationen, etc. weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleister des
Auktionshauses, die zur Erfüllung der Tätigkeiten und Pflichten des
Auktionshauses und des Geschäftsbetriebes notwendig sind.
(2) Wenn das Auktionshaus externen Dienstleistern (z.B.
Buchhaltung, Steuerberatung, Versandunternehmen, Versicherung, Rechtsberatung
usw.) Daten zur Erfüllung von Aufgaben überlässt, sind diese ihrerseits laut
DSGVO zur sicheren Datenverwendung verpflichtet. Die weitergegebenen Daten
dürfen nur im Rahmen des erteilten Auftrages verwendet werden.
(3) Das
Auktionshaus gibt persönliche Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person
nicht bekannt, soweit nicht
a) eine
behördliche Auskunftspflicht besteht oder
b) strafrechtliche
Ermittlungen durch in- oder ausländische Justiz- oder Polizeibehörden
durchgeführt werden oder
c) Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von
dritter Seite geltend gemacht werden.
(4) Werden
von dritter Seite Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel
immer geltend gemacht, ist das Auktionshaus berechtigt, diesem Dritten
a) die
Daten einer gemäß diesen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1425 ABGB
erfolgten oder beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder
b) die
Personalien (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) des Einbringers des
betroffenen Gegenstandes bekanntzugeben.
(5) Änderungen
von Kontaktdaten aller VertragspartnerInnen müssen unverzüglich bekanntgegeben
werden. Wer persönliche Kontaktdaten unrichtig angibt oder spätere Änderungen
dem Auktionshaus nicht mitteilt, hat alle Folgen und den sich hieraus
ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. dem Auktionshaus zu ersetzen.
Zustellungen und Mitteilungen an die zuletzt dem Auktionshaus bekanntgegebenen
Kontaktmöglichkeiten gelten auch dann als wirksam-, wenn sich der
Einbringer/die Einbringerin bzw. der Käufer/die Käuferin an dieser Anschrift
nicht oder nicht mehr aufhalten sollte oder sich diese Kontaktmöglichkeiten
geändert haben sollten und es vereinbarungswidrig unterlassen hat, neue
Kontaktdaten bekanntzugeben.
(6) Die detaillierten Datenschutzhinweise des
Auktionshauses sind zu finden auf http://kunsthandelwidder.com/de/Datenschutz.
